Die Auswirkungen der Corona-Krise sind für Unternehmen in der Emscher-Lippe-Region noch nicht absehbar. Die Agentur für Arbeit Recklinghausen möchte Unternehmen bestmöglich beraten und hat Informationen zum Thema zusammengefasst.
Hinweise der Agentur für Arbeit:
Bleiben im Zuge der pandemischen Verbreitung des Corona-Virus Lieferungen aus und verringert sich dadurch die Arbeitszeit im Unternehmen oder wird ein Betrieb auf Anordnung des Gesundheitsamtes vorübergehend geschlossen und entsteht dadurch ein Entgeltausfall für die Beschäftigten, kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen (Einzelfallprüfung).
Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber mit mindestens einem beschäftigten Arbeitnehmer beantragen. Dazu muss in einem ersten Schritt die Kurzarbeit zunächst bei der zuständigen Arbeitsagentur angezeigt und im zweiten Schritt beantragt werden. Alle Informationen rund um Voraussetzungen, Antragsgewährung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld wurden zusammengestellt unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld.
Wird eine Anzeige auf Kurzarbeit bewilligt, kann der Betrieb das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat beantragen. Die konkreten Ansprüche werden dann berechnet und nachträglich überwiesen. Das heißt: Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Gehalt an seine Mitarbeiter aus und erhält es nachträglich von der Bundesagentur für Arbeit.
Die gute Botschaft in diesen Tagen lautet: Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind deutlich vereinfacht worden, und zwar rückwirkend ab dem 1. März. Konkret bedeutet das, zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt bisher ein Drittel). Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet. Dies gilt in gleichem Maß ab sofort auch für Zeitarbeitsunternehmen. Somit muss ein Betrieb keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufbauen, bevor er Kurzarbeitergeld beantragen kann. Auf diese Weise will die Bundesregierung Entlassungen verhindern und Arbeitnehmer in den Betrieben halten.
Auch im Umgang
mit von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern zeigt sich die Bundesagentur
für Arbeit in diesen Zeiten flexibel und unbürokratisch: So wurde die persönliche
Vorsprachepflicht für Arbeitslosmeldungen ausgesetzt, Arbeitnehmer können diese
telefonisch mitteilen unter 0800 / 4 5555 00.
Sollten
sich aus den zusammengestellten Informationen Fragen oder weiterer
Gesprächsbedarf ergeben, stehen wir Ihnen und den durch Sie betreuten
Unternehmen gerne unter der Rufnummer 0800 / 4 5555 20 zur Verfügung.